Erklärung zur Barrierefreiheitseite
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Erklärung zur
Barrierefreiheit
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Bedienungs-
Informationen
Rechtliche Grundlagen
Öffentliche Stellen sind (mit Ausnahmen lt. Ziffer 26) gemäß der
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates dazu verpflichtet, Webauftritte und mobile Anwendungen barrierefrei zugänglich zu machen.
Am 12. Dezember 2018 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) beschlossen und damit die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Webangeboten im Internet und in Sozialen Netzwerken, Intranets und Apps öffentlicher Stellen umgesetzt.
Die OEW ist als Nicht-Regierungs-Organisation (NRO) nicht unmittelbar verpflichtet, aber dennoch bemüht, diese Website in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Die folgende Erklärung zur Barrierefreiheit dokumentiert den Umsetzungsstand dieses Webauftritts gemäß der gültigen Gesetzgebung.
Diese Erklärung gilt für die aktuell im Internet erreichbare Version des Webauftritts www.oew-energie.de.
Konformitätsstatus
Dieser Webauftritt ist mit § 10 Absatz 1 L-BGG teilweise vereinbar.
Es werden teilweise die Anforderungen der BITV 2.0
und die WCAG 2.0 erfüllt.
Methodik der Prüfung: Selbstbewertung nach §4 Absatz 2 L-BGG
Überprüfung durchgeführt von: Administrator
Erstellungsdatum: 21.08.2024
Letzte Überprüfung: 01.10.2024
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Dieser Webauftritt ist mit § 10 Absatz 1 L-BGG teilweise vereinbar.
- Auf kontrastreiches Layout wurde geachtet
- hierbei sind Texte und Links überwiegend kontrastreich gestaltet.
- Seiten und Beiträge können mit Maus und Tastatur bedient werden (teilweise).
- Die Webseite kann komplett in Graustufen bzw. Schwarz-Weiß mit erhöhten Kontrastumfang dargestellt werden.
- Der Hintergrund der Webseite wird dabei hell dargestellt.
- Die Schriftgrößen sind skalierbar (größere/kleinere Schrift).
- Eine teilweise logische Überschriftenstruktur ermöglicht es Menschen, die Screen-Reader nutzen, einfach zu navigieren.
- Eine Vorlesefunktion (Screenreader) für Seiten und Beiträge ist nur mit einem externen Tool möglich. Da davon ausgegangen werden darf, dass Sie bei einem Bedarf an einer Vorlesefunktion bereits ein eigenes Vorlese-Tool auf Ihrem System installiert haben, wurde keine Extra-Lösung hierfür implementiert. Die zum Auslesen nötigen Bildbeschreibungen sind als auslesbare Texte bei allen Bildern hinterlegt.
- Aussagekräftige Seitentitel vermitteln bereits am Anfang den Hauptinhalt einer aufgerufenen Seite.
- Verzicht auf ein Tabellenlayout, wo es nicht nötig ist.
- Verzicht auf "Weiterleitungen".
- Eindeutige Trennung von Daten- und Überschriftenzellen.
- Skalierbare Schriften (größer/kleiner)
- Feedback-Funktion
Diese Bereiche sind nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar:
- Der in wesentlichen Teilen seitens des Gesetzgebers vorgegebene Text dieser Erklärung ist nicht in Leichter Sprache verfasst.
- Externe Websites und Dokumente, auf die diese Website verlinkt, sind nicht unbedingt barrierefrei.
- Nicht alle auf dieser Website zugänglichen PDF-Dokumente sind barrierefrei, insbesondere, wenn sie von Dritten bereitgestellt wurden und/oder in ihrer Originalfassung archivarischen Zwecken dienen. Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 produziert und publiziert werden, müssen nach BFSG nicht zwingend barrierefrei gestaltet sein.
- Auf dieser Website zugänglichen Presseberichte sind in der Originalfassung ihrer Autoren belassen und nicht übersetzt in Leichte Sprache. Die Autoren besitzen an ihren Texten das Urheberrecht.
- Die Texte sind nicht in Leichter Sprache verfasst.
- Zur Zeit fehlt noch eine Einführung in Gebärdensprache. Diese wird nachinstalliert.
- Die Tabellen der komplexen Verbindlichkeitsspiegel im Bereich "Bekanntmachungen / Jahresabschlüsse" sind Grafiken, keine maschinenlesbaren Tabellentexte.
- Nicht alle Links, Grafiken und Bilder enthalten Alternativtexte. Insbesondere auch Abbildungen aus der Kunstsammlung der OEW.
- Eingeschränkte Tastatur-Navigation: Der Tastaturfokus ist nicht immer sichtbar.
Rückmeldung und Kontaktangaben
Sie können Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, barrierefrei anfordern. Wenn Sie Zugang zu PDF-Dateien oder anderen Dateien benötigen, die noch nicht barrierefrei sind, wenden Sie sich bitte an die OEW. Schreiben Sie eine E-Mail an pia.haerle@oew-energie.de. Telefon: 0751 85-9240.
Durchsetzungs- /Schlichtungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass dieser Webauftritt die in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen zunehmend erfüllt, können Sie sich an die Assistenz der OEW-Geschäftführung wenden.
Pia Härle
Oberschwäbische Elektrizitätswerke
Friedenstraße 6
88212 Ravensburg
0751 / 85-9240
E-Mail: pia.haerle(at)oew-energie.de
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Website: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Die Kontaktdaten für den zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben, können Sie über die
Webseite Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
in Erfahrung bringen.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG
wird hingewiesen.